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Allgemeine Geschäftsbedingungen

       Handel und Lieferungsbedingungen : 

Handel und Lieferungsbedingungen :
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ANGEWANDT VON:

- REMON B.V.,
- REMON SERVICE B.V.,
- REMON BRONWATER ZUIVERING EN VERKOOP B.V.
- REMON AARDWARMTE B.V.
- REMON WATERBEHANDELING B.V.
- REMON INTERNATIONAL B.V.

- REMON KOMPETENZ GMBH
- REMON WATERSOLUTIONS GMBH

Alle mit dem satzungsgemäßen Firmensitz zu Marum, zuletzt am 16. Januar 2017 in der Geschäftsstelle des Gerichts Groningen hinterlegt.

Artikel 1 Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Bedingungen finden auf unsere Angebote, alle von uns abgeschlossenen Verträge, darunter Verträge über Lieferung von Sachen, das Ausführen von Werken und das Erteilen von Beratung Anwendung.

2. In diesen Allgemeinen Bedingungen wird unter ?Auftragnehmer" eine der oben angeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung [nach niederländischem Recht] verstanden, mit dem Firmensitz in Marum.
In diesen Allgemeinen Bedingungen wird unter ?Auftraggeber" die Partei verstanden, mit der der Auftragnehmer einen Vertrag abschließt, wie auch derjenige, an den ein Angebot des Auftragnehmers gerichtet ist.

3. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Bedingungen als ungültig beziehungsweise nichtig erweisen, bleibt die Rechtswirkung der übrigen Bestimmungen unberührt.

Artikel 2 Angebot
1. Jedes Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich und basiert auf Angaben, Schriftstücken, Zeichnungen u.Ä., die von oder wegen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, in dem Angebot wurde ausdrücklich schriftlich das Gegenteil bestimmt.

2. Alle Angebote bleiben zwei Wochen lang gültig, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben.

3. Alle zu dem Angebot zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Angaben, wie Abmessungen, Gewichte, Leistungen und Mengen sind lediglich verbindlich, wenn das ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.

Artikel 3 Vertrag
1. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Annahme beziehungsweise schriftliche Bestätigung eines Auftrags durch den Auftragnehmer zustande, wobei das Datum dieser Annahme beziehungsweise Bestätigung bestimmend ist.

Mündliche Zusagen von einer Vereinbarung mit Untergebenen des Auftragnehmers verpflichten den Auftragnehmer nicht.

2. Der von beiden Parteien unterzeichnete Vertrag beziehungsweise die von dem Auftragnehmer zum Einverständnis unterzeichnete Auftragsbestätigung gibt den Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags korrekt und vollständig wieder, es sei denn, der Auftraggeber legt innerhalb zwei Geschäftstagen schriftlich gegen den Inhalt Einspruch ein.

3. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen zu dem Vertrag können nur schriftlich vereinbart werden. Abweichend von dem im vorstehenden Satz Bestimmten kann ein Vertrag zur Ausführung von Mehrarbeit mündlich zustande kommen.

4. Bei der Ausführung des Vertrags sind geringe Abweichungen mit den üblichen Toleranzen zulässig, wie auch die Lieferung von so viel mehr Materialien wie der Auftragnehmer angemessener Weise wegen Ausfalls, Verarbeitungsverlustes, Reststücken etc. im Rahmen der auszuführenden Arbeiten für notwendig erachten könnte .

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei oder nach dem Vertragsabschluss, bevor er (weitere) Leistungen erbringt, vom Auftraggeber adäquate Sicherheit zu verlangen, dass sowohl Zahlungs- als auch die übrigen Pflichten erfüllt werden.

Artikel 4 Annullierung
1. Einseitige Annullierung seitens des Auftraggebers ist ungültig, es sei denn, der Auftragnehmer hat schriftlich sein Einverständnis zu einer solchen Annullierung erklärt. In diesem Fall ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer vollständige Entschädigung schuldig, einschließlich entgangenen Gewinns, wie auch 10% des Auftragspreises (exklusive Mehrwertsteuer) als Annullierungskosten. Die Gewinneinbuße wird auf 10% des Teils des vereinbarten Preises festgesetzt, der sich auf noch nicht ausgeführte Arbeiten beziehungsweise Lieferungen bezieht.

2. Wenn der Auftraggeber die Ausführung der Arbeiten zeitweise vollständig oder teilweise stilllegen will, gehen die daraus entstehenden Kosten und die Schäden, darunter Änderung bei Löhnen und Preisen von Materialien, zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 5 Preise
1. Alle Preise verstehen sich exklusive Steuer - darunter Mehrwertsteuer- und Abgaben.

2a. Der Preis für die Lieferung von Gütern basiert auf der Lieferung ab Fabrik, darunter wird die versandbereite Lieferung auf dem Gelände des Auftragnehmers verstanden. Die Kosten für Verpackung und Zustellung sind nicht im Preis enthalten und werden ? wenn der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist ? separat dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2b. Der Preis für die Lieferung von Sachen, die von dem Auftragnehmer infolge des Vertrags zu montieren sind, ist inklusive der Zustellungskosten der Sachen berechnet, wie auch der Kosten für die Montage und das betriebsfertige Aufstellen von Sachen an der im Vertrag angeführten Stelle.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, bei einer Erhöhung Selbstkostenpreis bestimmender Faktoren, auf denen die Preise basiert sind, die angeführten und/oder vereinbarten Preise zu erhöhen, auch wenn feste Preise vereinbart sind. Wenn Preiserhöhung gegenüber einem Auftraggeber-Konsumenten innerhalb drei Monate stattfindet, nachdem der Vertrag zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber-Konsument das Recht, den Vertrag durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb sieben Geschäftstage nach dem Absenden der Mitteilung über die Preiserhöhung aufzulösen.

4. Für die Berechnung von Mehrarbeit findet das in den obigen Absätzen dieses Artikels Bestimmte entsprechende Anwendung.

Artikel 6 Lieferzeit/Lieferung
1. Die Lieferzeit (darunter auch einschließlich der Frist, innerhalb der das Werk abzuliefern ist) beginnt am letzten der folgenden Termine:
? dem Tag des Vertragsabschlusses;
? dem Tag, an dem der Auftragnehmer über alle für die Lieferung von Sachen oder Ausführung des Werks notwendigen Schriftstücke, Angaben, Erlaubnisse, Befreiungen, Genehmigungen, Erteilungen etc. verfügt;
? dem Tag des Erhalts seitens des Auftragnehmers dessen, was vertragsgemäß vor dem Beginn bezüglich Ratenzahlungen zu entrichten ist, oder dem Tag des Erhalts seitens des Auftragnehmers der Vorauszahlung und/oder Sicherheitsstellung gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 1.

2. Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsumständen und auf der termingerechten Lieferung der zur Vertragsausführung vom Auftraggeber bestellten Materialien. Bei Verzug infolge von Änderung dieser Umstände oder da für die Vertragsausführung rechtzeitig bestellte Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, wird die Lieferzeit so verlängert, wie unter Betracht aller Umstände angemessen ist.

3. Als Termin der Lieferung von Sachen, die vom Auftragnehmer infolge des Vertrags zu montieren sind, gilt der Zeitpunkt, an dem diese Sachen, von unwesentlichen Teilen abgesehen, betriebsfähig vor Ort zur Auslieferung bereit sind und der Auftragnehmer dem Auftraggeber das mitgeteilt hat.

4. Eine Überschreitung der Lieferzeit kann grundsätzlich lediglich Anlass zur Schadensersatzleistung sein, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Auftragnehmer haftet in allen übrigen Fällen nur bis zur Entrichtung des Schadens wegen nicht rechtzeitiger Lieferung, wenn der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist von mindestens der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit gewähren muss, um doch noch seine Pflichten erfüllen zu können. Der Auftragnehmer haftet niemals für Betriebsschaden oder anderen indirekten Schaden.

Artikel 7 Abnahmetest
Wenn er das Vorhaben dazu mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Abnahme an den Auftragnehmer mitteilt, hat der Auftraggeber das Recht, innerhalb drei Wochen nach der Lieferung der Anlage zu testen und zu überprüfen, ob diese die auftragsgemäßen daran zu stellenden Anforderungen erfüllt. Der Auftragnehmer wird für die Prüfung sein Personal und seine Messgeräte zur Verfügung stellen, ohne dafür Kosten zu berechnen. Alle sonstigen für diese Prüfung notwendigen Kosten, wie Kraftstoff, elektrischer Strom, Ballast, Wasser etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 8 Risiko- und Eigentumsübertragung
1. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht das Erworbene auf das Risiko des Auftraggebers über.

2. Das Unternehmen behält sich das Eigentum aller gelieferten oder noch zu liefernden Sachen vor, bis der Auftraggeber die Forderungen des Auftragnehmers hinsichtlich der Gegenleistung des Vertrags oder eines gleichartigen Vertrags beglichen hat. Der Auftragnehmer bleibt zugleich Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Sachen, solange der Auftraggeber Forderungen wegen Versäumnisses in der Erfüllung derartiger Verträgen nicht nachgekommen ist, darunter einschließlich Forderungen hinsichtlich Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten.

3. Der Auftraggeber ist, solange er die obigen Forderungen nicht beglichen hat, nicht berechtigt, auf die von dem Auftragnehmer gelieferten Sachen ein Pfandrecht, ein besitzloses Pfandrecht oder andere Rechte zugunsten Dritter zu errichten und verpflichtet sich gegenüber Dritten, die darauf ein solches Recht errichten wollen, zu erklären, dass er nicht zum Errichten dieses befugt ist.

4. Wenn der Auftraggeber irgendwelche Pflichten aus dem Vertrag hinsichtlich veräußert Sachen oder auszuführender Arbeit gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt und/oder wenn der Vertrag aufgelöst wird, ist der Auftragnehmer ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Sachen, sowohl das ursprüngliche Gelieferte als auch die neu gebildeten Sachen, zurückzunehmen und die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen rückgängig zu machen. Darunter wird unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, das Zuschütten des (der) von oder im Namen des Auftragnehmer geführten Brunnen(s) verstanden. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, den Ort zu betreten, wo sich diese Sachen beziehungsweise Gegenstände einer Leistung befinden.

Artikel 9 Zahlung
1. Es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung wie folgt zu geschehen:
? 50% vor Anfang Ausführung oder Lieferung
? 50% binnen 14 Tagen nach Ausführung oder Lieferung

2. Die Zahlung hat ohne irgendeinen Nachlass oder Kompensation zu erfolgen.
Alle von der Gegenpartei entrichteten Zahlungen dienen primär zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen.

3. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der im ersten Absatz angeführten Frist stattgefunden hat, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, ohne dass irgendeine Inverzugsetzung notwendig ist, und schuldet ab diesem Zeitpunkt Zinsen von 1% pro (Teil eines) Monat(s) für den ausstehenden Betrag.

4. Alle aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Beitreibungskosten betragen mindestens 15% des einschließlich der vorgenannten Zinsen vom Auftraggeber schuldigen Betrags. Dieses mit einem Mindestbetrag von ? 300,-.

Artikel 10 Reklamationen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gelieferte sofort bei der Lieferung, jedoch in jedem Fall innerhalb drei Wochen nach der Lieferung auf eventuelle Mängel zu prüfen.
Reklamationen bezüglich des ausgeführten Werks und/oder geleisteter Lieferungen sind innerhalb vier Wochen nach der Lieferung schriftlich und begründet beim Auftragnehmer einzureichen.

2. Der Auftraggeber verliert alle Ansprüche und Befugnisse, die ihm zur Verfügung standen, wegen Mangelhaftigkeit, wenn er nicht innerhalb der obigen Frist reklamiert hat und/oder er dem Auftragnehmer nicht die Gelegenheit geboten hat, die Mängel zu beheben.

Artikel 11 Garantie
1. Unter Berücksichtigung der unten angeführten Beschränkungen erteilt der Auftragnehmer für die von ihm gelieferten Sachen und/oder ausgeführten Werken und/oder Montagearbeiten eine Garantie in der Weise, dass bei Mängeln, bei denen der Auftraggeber nachweist, dass sie innerhalb drei Monate nach der Lieferung gemäß Artikel 6 entstanden sind, ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge einer Unrichtigkeit in der vom Auftragnehmer entworfenen Konstruktion oder infolge einer mangelhaften Herstellung beziehungsweise Ausführung der Sache beziehungsweise Arbeiten oder Anwendung schlechten Materials, die betreffenden Sachen oder Teile kostenlos vom Auftragnehmer instandgesetzt werden oder nach Wahl des Auftragnehmers, durch neue ersetzt werden oder der Marktwert der betreffenden Sachen zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben wird.

2. Der Auftraggeber hat immer dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu bieten, einen eventuellen Mangel instandzusetzen.

3. Die Kosten der Untersuchung seitens des Auftragnehmers nach vermeintlichen Mängeln gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn es sich erweist, dass kein Mangel vorliegt, für den Garantie gewährt ist.

4. Die Garantie des Auftragnehmers gilt nicht in den folgenden Fällen:
a. wenn die Mängel auch die Folge von normalem Verschleiß, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung, Nutzung/ und/oder Lagerung oder Wartung der Sachen sind;
b. wenn die Mängel ganz oder teilweise die Folge irgendeiner behördlichen Vorschrift über die Art oder die Qualität durch angewandte Materialien oder Beschaffenheit der gelieferten Sachen sind;
c. bei von seitens des Auftragnehmers in Absprache mit dem Auftraggeber geliefertem gebrauchtem Material;
d. wenn vom Auftraggeber selbst oder von Dritten, ohne vorhergehendes schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers Reparatur- oder andere Arbeiten an den Sachen ausgeführt sind oder Ab- und Umänderungen an diesen Sachen vorgenommen sind;
e. wenn der Auftraggeber irgendeiner ihm obliegenden Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist;
f. bei Fehlern in einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Entwurf oder in Zeichnungen, Angaben oder Aufträgen u.Ä., die vom Auftraggeber stammen;
g. bei Untauglichkeit von Materialien oder Teilen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind;
h. bei funktioneller Untauglichkeit von Materialien und/oder Teilen, deren Anwendung vom Auftraggeber angewiesen beziehungsweise vorgeschrieben wurde;
i. bei bereits vorhandenen Mängeln in oder an den zu wartenden Anlagen oder Werken.
j. wenn der Auftraggeber bei Anlagen, für die innerhalb einer vorgeschriebenen/vereinbarten Frist eine vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Zahl an Betriebs- und Kühlstunden indiziert/vorgeschrieben ist, nicht eingehalten hat.

5. Abweichend von den obigen Ausführungen wird für von Dritten bezogenen Teilen und/oder Sachen vom Auftragnehmer nie mehr Garantie gewährt als er von seinem Lieferanten erhält.

6. Der Auftragnehmer ist nur zur Einhaltung der in diesem Artikel umschriebenen Garantiepflichten innerhalb der Niederlande verpflichtet und wenn vom Auftraggeber ein Wartungsvertrag bei dem Auftragnehmer abgeschlossen ist, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart.

7. Der Auftragnehmer ist niemals verpflichtet, seine Garantiepflichten zu erfüllen, wenn die sich daraus für ihn ergebenden Kosten höher sind als der für die betreffende Lieferung von Sachen/Ausführung von Werken oder Montagearbeiten vereinbarte Preis.

Artikel 12 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schaden oder Kosten, die an den Eigentumen des Auftraggebers oder von Dritten entstehen sollten, wenn dieser Schaden oder Kosten eine Folge ist von:
a. Fehlern in einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen nicht vom Auftragnehmer stammenden Entwurf oder in Zeichnungen, Angaben oder Aufträgen, die vom Auftraggeber stammen.
b. Untauglichkeit von Materialien oder Teilen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind.
c. Funktioneller Untauglichkeit von Materialien und Teilen, deren Anwendung vom Auftraggeber angeordnet beziehungsweise vorgeschrieben ist.
d. Untauglicher Ausführung von Arbeiten durch Dritte, die vom Auftraggeber beschäftigt werden.
e. Bereits vorhandenen Mängeln in oder an den zu wartenden Anlagen oder Werken.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das nicht ordnungsgemäße Funktionieren der Anlage, wenn es die Folge von Fehlern in vom Auftraggeber stammenden Zeichnungen, Angaben oder Anordnungen ist.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Schadensersatzansprüchen zu schützen und zu entschädigen, die Dritte zu Lasten des Auftragnehmers erheben könnten, wenn der Schaden von Dritten durch Verletzung von Patenten und/oder Urheberrechten verursacht ist, wie auch durch die Anwendung von Zeichnungen, Angaben, Materialien oder Teilen oder durch die Anwendung von Arbeitsweisen, die im Rahmen des Auftrags erteilt oder vorgeschrieben wurden.

4. Sobald für den Auftrag notwendig Materialien, Anlagen, Teile oder Werkzeuge zur Arbeitsstelle befördert sind, haftet der Auftraggeber für alle Risiken und Schäden, gleich welcher Art, die an diesen Materialien, Anlagen, Teilen oder Werkzeugen entstehen können, wie Entwendung, Brand, Wasserschaden, Behinderung oder Beschädigung, unbeschadet der Befugnis des Auftraggebers nachzuweisen, dass dieses die Folge von Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers ist.

5. Jede Haftung des Auftragnehmers, seiner Arbeitnehmer und von (juristischen) Personen, mit denen der Auftragnehmer zusammenarbeitet, für Schaden, gleich in welcher Form und gleich aus welchem Grund, ist au?er in Fällen bewusster Leichtfertigkeit und Vorsatzes, auf den Betrag beschränkt, der in dem betreffenden Fall von der Haftpflichtversicherung erstattet wird, zuzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung.

6. Nicht für Ersatzleistung in Betracht kommt:
a. Betriebsschaden, darunter beispielsweise Stagnationsschaden und Gewinneinbuße;
b. Aufsichtsschaden, darunter wird Schaden verstanden, der von oder während der Ausführung des angenommenen Werks Sachen zugefügt wird, an denen gearbeitet wird oder Sachen, die sich in der Nähe der Arbeitsstelle befinden;
c. Schaden, der durch Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit von Hilfspersonen verursacht wurde.

7. Eventuelle Haftung des Auftragnehmers für Schaden an Gewächsen ist in jedem Fall auf einen Höchstbetrag von ? 100.000,- pro (Versicherung)-Jahr, pro Anspruch beschränkt.

Artikel 13 Geistiges Eigentum
1. Der Auftragnehmer bleibt jederzeit der Berechtigte der geistigen oder industriellen Eigentumsrechte, des Angebots, der Entwürfe, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Modelle u.Ä., die vom Auftragnehmer im Rahmen des Angebots oder des Vertrags zur Verfügung gestellt sind, auch wenn dafür Kosten berechnet sind. Der Auftragnehmer hat davon der Entwerfer oder Hersteller zu sein. Der Auftraggeber wird diese Güter dem Auftragnehmer auf seine erste Aufforderung zurücksenden. Die vorgenannten Unterlagen dürfen nicht ohne ausdrückliche Billigung des Auftragnehmers kopiert und Dritten vorgelegt oder auf andere Weise genutzt werden.

2. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass jederzeit die Nutzung der vom Auftraggeber erteilten Angaben, Zeichnungen, Materialien, Sachen u.Ä. oder die Anwendung von Arbeitsweisen, die vom Auftraggeber vorgeschrieben sind, nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften oder geschützten Rechten Dritter steht.
Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vollständig vor allen direkten und indirekten Folgen von Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem Auftragnehmer auf Grund der Verletzung der in diesem Artikel gewährten Garantie geltend machen könnten.

Artikel 14 Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt wird in diesen Bedingungen jede vom Willen des Auftragnehmers unabhängiger Umstand verstanden, auch wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war, der die Vertragserfüllung dauerhaft oder zeitweise verhindert, wie auch wenn darunter nicht bereits einbezogen: Krieg, Kriegsdrohung, Bürgerkrieg, Aufruhr, Arbeitsstreiks und Arbeitnehmerausschluss, Beförderungsmöglichkeiten, Brand, wenn die Witterungsverhältnisse eine Arbeitsaufnahme verhindern und andere Störungen im Betrieb des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten.

2. Bei Verhinderung der Vertragsausführung wegen höherer Gewalt hat der Auftragnehmer das Recht, ohne gerichtliches Einschreiten, entweder die Vertragsausführung um höchstens sechs Monate zu verschieben oder den Vertrag gänzlich oder teilweise aufzulösen, ohne dass der Auftragnehmer zu irgendeiner Schadensersatzleistung verpflichtet ist.

3. Sowohl bei Auflösung als auch bei Aufschub wegen höherer Gewalt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Begleichung der bereits an der Arbeitsstelle angelieferten Materialien - verarbeitet oder nicht verarbeitet - und der bereits ausgeführten Arbeiten zu fordern.

Artikel 15 (Drohendes) Versäumnis
1. In den folgenden Fällen:
? wenn der Auftraggeber nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß eine oder mehrere Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt;
? wenn ernster Zweifel besteht, ob der Auftraggeber imstande ist, seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen;
? bei Insolvenz;
? bei Zahlungsaufschub;
? bei vollständiger oder teilweiser Stilllegung;
? bei Liquidation;
? bei Übertragung oder Verwahrung des Unternehmens des Auftraggebers, darunter einschließlich der Übertragung beziehungsweise Verpfändung eines wesentlichen Teils seiner Ansprüche;
? wenn auf Güter des Auftraggebers Pfändung oder Vollstreckungspfändung ausgebracht wird, hat der Auftragnehmer das Recht, ohne Inverzugsetzung und gerichtliches Einschreiten, entweder die Vertragsausführung um höchstens sechs Monate aufzuschieben oder den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, dieses, ohne dass er zu irgendeiner Schadensersatzleistung oder Garantie verpflichtet ist und unbeschadet ihm weiterhin zustehender Rechte.

Der Auftraggeber ist lediglich befugt, die für ihn aus dem Vertrag entstehenden Pflichten aufzuschieben und/oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Auftragnehmer, nachdem er dazu per eingeschriebenen Brief ermahnt wurde, die Erfüllung seiner Pflichten in schwerwiegendem Ma?e verantwortlich versäumt.

2. Wenn der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Pflichten aufschiebt, ist er befugt, - und am Ende der Aufschubzeit verpflichtet- sich für die Ausführung oder die vollständige oder teilweise Vertragsauflösung zu entscheiden.

3. Beim Aufschub oder der (vollständigen oder teilweisen) Auflösung des kraft in diesem Artikel Bestimmten, wird der vereinbarte Preis unter Abzug der wegen des Aufschubs seitens des Auftragnehmers eingesparten Kosten sofort einforderbar.

4. Bei Aufschub wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert, die das Werk auf Grund dieses Artikels aufgeschoben wurde.

Artikel 16 Anwendbares Recht/Streitigkeiten
1. Alle Verträge unterliegen dem niederländischen Recht.

2. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens finden keine Anwendung, ebenso wenig wie irgendeine künftige internationale Regelung über den Kauf beweglicher Sachen, deren Wirkung von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden kann.

3. Alle Streitigkeiten, die aus den Angeboten und Verträgen hervorgehen oder damit in Zusammenhang stehen, gleich welcher Art, werden ausschließlich von dem dafür zuständigen Richter im Gerichtsbezirk Groningen geschlichtet, falls die gesetzlichen Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Remon International B.V. (und alle mit/unter dem Handelsnamen ?Remon...", wie Remon Immer gutes Wasser und Die Nr. 1 für Brunnenwasser in der Landwirtschaft eingetragenen Firmierungen mit dem satzungsgemäßen Firmensitz in Marum) und ihren Kunden zählen ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei der Handelskammer Groningen eingereicht worden sind. Diese sind auch über unsere Website www.remon.de einzusehen

Bei Widersprüchlichkeiten oder Doppeldeutigkeiten zwischen der niederländischen Originalfassung und der vorliegenden Übersetzung ist der niederländische Text verbindlich.

 

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